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Neues Rundschreiben

Rundschreiben A 9/2024
Rundschreiben C 6/2024
Rundschreiben D 1/2024

 

News

Information vom 21.11.2024:

„Die Gewerkschaft unterschlägt den Ärztinnen und Ärzten zentrale Informationen zu den Verhandlungen“ – VKA reagiert auf…

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Unser Dachverband, die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), feiert das 75-jährige Bestehen und sorgt für personelle Kontinuität in…

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Mitglieder News

Information vom 02.12.2024:

VKA-TarifNews live – das neue Informationsangebot der VKA zur Tarifrunde 2025!

Immer zum aktuellen Stand der…

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Um dem Bedürfnis der Mitglieder des KAV Bayern nach einer Erhöhung des Gesamtvolumens für eine leistungsorientierte Bezahlung nach § 18 Abs. 3 TVöD zu…

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Mitglieder

Derzeit zählt der KAV Bayern ca. 3200 Mitglieder und Gastmitglieder
mit rd. 543.000 Beschäftigten. Unsere Mitglieder sind überwiegend
Kommunen und kommunale Einrichtungen (wie z.B. Sparkassen, 
Krankenhäuser, Versorgungs- und Nahverkehrsbetriebe, Lebenshilfe-
einrichtungen, Kinder-, Jugend- und Alteneinrichtungen, Stiftungen,
Volkshochschulen, Musikschulen und Zweckverbände).

Mitgliedschaft / Satzung

Bei Interesse an einer Mitgliedschaft/Gastmitgliedschaft rufen Sie folgende PDF-Dokumente ab:

Beachten Sie bitte auch nachfolgende Hinweise zur Mitgliedschaft/Gastmitgliedschaft und zur Beitragsgestaltung:

Beitrittsbedingungen

Nach § 3 Abs. 1 der Satzung des KAV Bayern können Mitglieder werden

  • Gemeinden und Gemeindeverbände, kommunale Zweckverbände sowie andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  • Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die kapitalmäßig oder tatsächlich unter maßgeblichem kommunalem Einfluß stehen
  • Organisationen und Einrichtungen, die eine enge Zusammenarbeit mit den Kommunen pflegen.

Die Mitgliedschaft umfasst auch die rechtlich unselbständigen Betriebe und Unternehmungen sowie alle Verwaltungszweige des Verbandsmitgliedes.
Seit 1999 besteht die Möglichkeit der Gastmitgliedschaft - ohne Tarifbindung - § 8 der KAV-Satzung - (Mitgliederversammlung am 2. März 1999).

Gastmitglieder nach § 8 KAV-Satzung können werden

  • Zweckverbände sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von kommunalen Gebietskörperschaften,
  • Betriebe mit eigener Rechtspersönlichkeit, Unternehmen, Vereine und Stiftungen sowie sonstige Einrichtungen des privaten Rechts,
    die ihren Sitz im Gebiet des Freistaates Bayern haben.

Beitragsgestaltung

Für seine Leistungen erhebt der KAV Bayern einen jährlichen Beitrag, der sich aus einem Jahresgrundbeitrag und einer Jahresumlage für jeden umlagepflichtigen Beschäftigten (Angestellte, Arbeiter, Auszubildende, nicht jedoch Beamte) zusammensetzt. Stichtag für die Berechnung des Beitrags für das Kalenderjahr ist die Personalstandserhebung 31.05. es Vorjahres. Beginnt die Mitgliedschaft rechtswirksam in der zweiten Jahreshälfte, ist im Beitrittsjahr lediglich der halbe Jahresgrundbeitrag und die halbe Jahresumlage zu entrichten.
Des weiteren wird eine Aufnahmegebühr erhoben, die sich nach der Zahl der Beschäftigten staffelt.

Jahresbeiträge für Mitglieder und Gastmitglieder*

  • Jahresgrundbeitrag 2023: 390,00 Euro*
  • Jahresumlage 2023 pro Beschäftigte/Auszubildende: 4,30 Euro
  • für die kommunalen Krankenhäuser (Geltungsbereich des TVöD-K) wird seit dem Wirtschaftsjahr 2009 ein zusätzlicher Beitrag von 0,50 € pro Beschäftigten erhoben

* Für Verwaltungsgemeinschaften und ihre Mitgliedsgemeinden reduziert sich der Jahresgrundbeitrag je nach Anzahl der beitretenden Körperschaften (VG und Gebietskörperschaften) auf 1/2 bzw. 1/3.
 

Aufnahmegebühr

Abhängig von Anzahl der Beschäftigten wird bei Beitritt zum KAV Bayern eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben:

Bis 10 Beschäftigte 100,00 Euro
11 bis 50 Beschäftigte 200,00 Euro
51 bis 150 Beschäftigte 300,00 Euro
151 bis 500 Beschäftigte  400,00 Euro
501 bis 1000 Beschäftigte 600,00 Euro
1001 bis 1500 Beschäftigte 700,00 Euro
ab 1501 Beschäftigte 1200,00 Euro

Datenschutz siehe Datenschutzhinweise