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Hinweise zur neuen Passwortverwaltung:

 

  • Sollten Sie beim Anlegen eines Administratorzugangs eine Fehlermeldung mit "Fehler 0" erhalten, überprüfen…
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Information vom 23.06.2023:

Zustimmung des Marburger Bundes zur Tarifeinigung vom 23.05.2023

Der Marburger Bund hat unserem Dachverband, der…

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Mitglieder News

Der landesbezirkliche Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern für Ärztinnen und Ärzte in kommunalen Krankenhäusern…

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Die Broschüren mit den Texten der Tarifverträge in der Fassung der Tarifeinigung 2023 werden derzeit produziert.

Der Versand wird im Herbst erfolgen.

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Allgemeine aktuelle Informationen

Fragen zum Kurzarbeitergeld im Zusammenhang mit steigenden Energiepreisen

Aufgrund zunehmender Mitgliederanfragen, ob Kurzarbeitergeld aufgrund der steigenden Energiepreise beantragt werden kann, möchten wir Sie an dieser Stelle an die aktualisierten FAQs der Bundesagentur für Arbeit (BA) aufmerksam machen. 

Die BA hat u.a. folgendes veröffentlicht: 

  • Kann Kurzarbeitergeld aufgrund erhöhter Energiepreise (z. B. für Gas oder andere Energieträger) und einer deswegen beabsichtigten Reduktion der Produktion gewährt werden?

 

„Eine Gewährung von Kurzarbeitergeld ausschließlich wegen aktuellen Preissteigerungen, insbesondere beim Gas und anderen Energieträgern, ist nicht möglich. Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn der eingetretene Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Ursachen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht. Preissteigerungen stellen kein unabwendbares Ereignis im Sinne des Kurzarbeitergeldes dar, da es sich hierbei um ein übliches, allgemeines Marktrisiko handelt. Daher sind Preissteigerungen nicht als unabwendbares Ereignis im Sinne des Kurzarbeitergeldrechts anzusehen, das die Ausführung der Arbeit in einem Betrieb, wie zum Beispiel in Folge eines Brandes, vorübergehend teilweise oder ganz unmöglich machten. (…)“ 

  • Ist Kurzarbeit möglich, falls es zu Engpässen bei der Versorgung mit Gas und daraus resultierenden Arbeitsausfällen kommen sollte?

 

„Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn der eingetretene Arbeitsausfall auf allgemeinen wirtschaftlichen Ursachen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht. Sollte es zu Engpässen bei der Versorgung mit Gas kommen, die regulierende staatliche Maßnahmen der Belieferung mit Gas durch die Bundesnetzagentur erforderlich machen, können diese als unabwendbares Ereignis für einen Arbeitsausfall anerkannt werden (vgl. § 96 Abs. 3 Satz 2 SGB III), wenn der Betrieb unmittelbar von den Regulierungsmaßnahmen betroffen ist. In der Anzeige der Kurzarbeit muss dazu dargelegt werden, wie die Auswirkungen im Betrieb sind und inwiefern dies einen Arbeitsausfall verursacht (z. B. welche Tätigkeiten können nicht mehr ausgeführt werden). Sollten die weiteren Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld ebenfalls erfüllt sein, kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden.“

Der TV COVID kann derzeit nicht als Grundlage für die Einführung von Kurzarbeit in den oben genannten Fall herangezogen werden. Die Arbeitgeberseite ist bereits auf die Gewerkschaften zugegangen, um tarifvertragliche Regelungen zur Einführung von Kurzarbeit aufgrund der Energiekrise zu schaffen. Wann ein Abschluss erreicht werden kann und wie dieser konkret ausgestaltet sein wird, bleibt abzuwarten. Sobald wir hierzu nähere Informationen haben, werden wir Sie unverzüglich in Kenntnis setzen. Daher bitten wir Sie, von Anfragen zum aktuellen Stand der Tarifverhandlungen Abstand zu nehmen.